Pflegeberatung
Ob es um Sie selbst, Ihren Partner, ein Elternteil oder jemand Anderen geht: Unsere Pflegeberater unterstützen Sie bei allen Fragen und Anliegen zur Pflege.
Was ist die Pflegeberatung?
Grundsätzlich wird zwischen zwei Arten der Pflegeberatung unterschieden. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI dient der Erstinformation nach dem Antrag auf Leistungen der Pflegekasse. Wer erstmalig Pflegeleistungen bezieht, erhält eine individuelle Beratung, in der die Leistungsansprüche erklärt werden. Diese Beratung ist freiwillig. Sie kann bei Ihnen zu Hause durchgeführt werden, pflegende Angehörige können der Beratung beiwohnen.
Pflegeberatung zu Hause nach § 37.3 ist ab Pflegegrad 2 verpflichtend, wenn ausschließlich Pflegegeld bezogen wird. Für Pflegegrad 2 und 3 ist die Beratung alle sechs Monate abzurufen. Wer Pflegegrad 4 oder 5 hat, muss die Beratungseinsätze alle drei Monate wahrnehmen. Werden Termine versäumt, kann die Pflegekasse Leistungen kürzen oder ganz streichen. Empfänger von Kombinationsleistungen (Pflegegeld und Pflegesachleistungen) haben Anspruch auf regelmäßige Beratung, sind aber nicht verpflichtet, diese wahrzunehmen.
Pflegeberatung nach § 37.3
Pflegebedürftige sind nach § 37 Abs. 3 SGB XI zu einer regelmäßigen Pflegeberatung verpflichtet, wenn sie ausschließlich Pflegegeld erhalten. Die Beratung findet in festen Intervallen statt: halbjährlich einmal für Pflegegrad 2 und 3, vierteljährlich einmal für Pflegegrad 4 und 5. Personen mit Pflegegrad 1 können halbjährlich eine kostenfreie Pflegeberatung wahrnehmen, sind aber hierzu nicht verpflichtet.
Personen mit Pflegegrad 1 unterliegen keiner Beratungspflicht. Die Beratungseinsätze können dennoch halbjährlich kostenfrei abgerufen werden. Die Beratung dient der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege. Die Beratung findet zuhause statt. Sie ist eine Hilfestellung für häuslich Gepflegte und Pflegende, die im Rahmen des Beratungsgespräches auf Wunsch auch eine pflegefachliche Anleitung oder Unterstützung erhalten. Bei Bedarf werden außerdem Empfehlungen zur Überprüfung beziehungsweise Höherstufung des Pflegegrades erteilt.
Die Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 umfasst insbesondere folgende Themen:
Möglichkeiten der Inanspruchnahme weiterer Geld- und Sachleistungen
Pflegekurse oder Individualschulungen in der häuslichen Umgebung
Entlastungsangebote für pflegende Angehörige
Pflegehilfsmittel und technische Hilfsmittel
Pflegerelevante Umbaumaßnahmen (bspw. der Umbau einer Wanne zur Dusche)
Wann & wie oft muss die Beratung stattfinden?
Die Intervalle der Pflegeberatung variieren je nach Pflegegrad. Je höher der Pflegegrad, desto höher auch der mit der häuslichen Pflege verbundene Aufwand und die damit einhergehende Verantwortung. Daher muss die Pflegeberatung für Pflegegrad 2 und 3 alle sechs Monate, für Pflegegrad 4 und 5 alle drei Monate abgerufen werden. Die Zeiträume sind fest terminiert. Das hat vor allem verwaltungstechnische Gründe seitens der Pflegekasse. In der Tabelle finden Sie einen Überblick über die Zeiträume: