Haushaltshilfe

Wir unterstützen Sie bei allen im Haushalt anfallenden Tätigkeiten. Passgenau, bedarfsgerecht und empathisch. Die Kosten werden bei Pflegebedürftigen grundsätzlich durch die Pflegekasse übernommen.

Was ist eine Haushaltshilfe?

Im Haushalt eines Pflegebedürftigen fallen viele Aufgaben an. Um Pflegebedürftige und pflegende Angehörige zu unterstützen, gibt es die Haushaltshilfe. Haushaltshilfen zählen zu den Alltagshelfern (genauer: Alltagshelfern bei der Bewältigung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten). Deshalb packen Haushaltshilfen tatkräftig mit an und unterstützen Senioren, Pflege­bedürftige und Menschen mit Behinderungen bei alltäglich anfallenden Aufgaben.

Die Pflegekassen beteiligen sich häufig an der Finanzierung von Haushaltshilfen; sowohl für langfristige als auch für überbrückende Haushaltshelfer.

Wer bezahlt die Kosten?

Für die Unterstützung durch eine Haushaltshilfe erhalten Sie Zuschüsse von der Krankenkasse oder der Pflegekasse. Wer aber zahlt wann? Das kommt auf die Situation vor Ort an. Wenn im Haushalt eine pflegebedürftige Person wohnt, die dauerhafte Unterstützung benötigt, zahlt die Pflegekasse die Kosten teilweise. Als pflegebedürftig gilt eine Person, wenn sie einen anerkannten Pflegegrad (ehemals Pflegestufe) hat. Grundsätzlich erhalten alle Pflegebedürftigen Zuschüsse für die Haushaltshilfe, die Höhe hängt unter anderem vom Pflegegrad ab.

Wird die Haushaltshilfe nur vorübergehend benötigt - zum Beispiel als Hilfe zur Wiedereingliederung in den Alltag nach einem langen Krankenhausaufenthalt oder aufgrund einer akuten Krankheit - leistet die Krankenkasse einen Großteil der Kosten.

Beachten Sie aber, dass Sie die beiden Leistungen nicht miteinander kombinieren können. Beziehen Sie beispielsweise schon eine Haushaltshilfe, die über die Pflegekasse voll- oder teilweise finanziert wird, können Sie nicht zusätzlich noch Zuschüsse von der Krankenkasse erhalten.

Finanzierung durch die Pflegekasse

Es gibt mehrere Möglichkeiten, Zuschüsse zu erhalten. Diese sind von der Lebenssituation und dem Pflegegrad abhängig. Eine Staffelung der Beträge entlang des Pflegegrads finden Sie weiter unten.

Ab Pflegegrad 1 besteht Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser kann für haushaltsnahe Dienstleistungen - insbesondere die Haushaltshilfe - genutzt werden. Der Entlastungsbetrag kann im jeweiligen Kalenderjahr genutzt werden.

Wenn langfristig Unterstützung nötig ist und die Person alleine lebt, sollten Sie einen Pflegegrad beantragen. Denn ab Pflegegrad 2 besteht Anspruch auf die Pflegesachleistungen. Diese Sachleistung können Sie insbesondere für die Finanzierung einer Haushaltshilfe nutzen. Die konkrete Höhe der Sachleistung richtet sich nach dem Pflegegrad.

Neben den Pflegesachleistungen können auch Gelder aus der Verhinderungspflege für die Finanzierung der Haushaltshilfe eingesetzt werden. Für Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 stehen 1.612 Euro jährlich zur Verfügung. Da das Pflegegeld nicht zweckgebunden ist, können Sie auch diese Leistung für eine Haushaltshilfe nutzen.

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